AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Projektplanungs- Beratungs- und Entwicklungs GmbH

(in weiterer Folge kurz „pbeg“ genannt)

 Gültig ab 15. Mai 2020.

1. Geltungsbereich
 
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird, für alle von pbeg abgeschlossenen Verträge und deren Zusatzvereinbarungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge. Durch die Auftragserteilung gelten diese Bedingungen jedenfalls im vollen Umfang als anerkannt.
 
1.2 Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn jedenfalls von den Bedingungen der pbeg auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsabschluss gültige Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.
 
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
 
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt
dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
 
2. Vertragsabschluss
 
2 . 1  Sämtliche Angebote der pbeg sind unverbindlich, sofern im Angebot nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie einer allfälligen Leistungsbeschreibung durch die pbeg als geschlossen.
 
2.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von der Schriftformklausel bedarf der Schriftlichkeit.
 
2.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
 
2.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
 
3. Vertragsinhalt
 
3.1 Der Vertragsinhalt bestimmt sich durch das Angebot der pbeg, der Annahmeerklärung des Vertragspartners, der Auftragsbestätigung der pbeg sowie einer allfälligen Leistungsbeschreibung.
 
3.2 Bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt und verantwortet die pbeg, wie der Vertrag ausgeführt wird. Dies geschieht in Abstimmung und nach Möglichkeit nach den Wünschen des Vertragspartners. Weiters ist die pbeg zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten berechtigt, sich Subunternehmern zu bedienen. Es kommt zwischen dem Vertragspartner und allfälligen Subunternehmern kein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zustande.
 
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die pbeg zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Vertragspartner wird diese Personen und Gesellschaften  insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die pbeg anbietet.
 
3.4 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der pbeg zu verhindern. Dies gilt insbesondere für die Angebote des Vertragspartners auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
 
4. Leistungsfristen
 
4.1 Etwaige Leistungsfristen der pbeg beginnen, falls nichts anderes vereinbart ist, nicht bevor sich die Parteien über alle Einzelheiten des Vertrages einig sind, nicht vor der vollständigen Beibringung der für die pbeg in diesem Zusammenhang erforderlichen und /oder angeforderten Unterlagen bzw. sonstigen Informationen, sowie nicht vor  Eingang einer eventuell vereinbarten An- oder Teilzahlung.
 
4.2 Geringfügige Leistungsfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
 
5. Beendigung des Vertrages
 
5.1 Verträge enden grundsätzlich mit Erbringung der Leistung.
 
5.2 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes unter den nachfolgend genannten Umständen jeweils vom Vertrag zurückzutreten:
a) wenn über einen der Vertragsteile ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
b) wenn ein Konkursantrag eines Vertragsteils mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
 

5.3 Weiters ist pbeg zum sofortigen Vertragsrücktritt durch Erklärung an den Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes berechtigt, wenn der Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere die Mitwirkungspflichten iSd Pkt 6 dieser AGB verletzt sowie trotz Mahnung und 7- tägiger Nachfristsetzung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

 
5.4 Der Vertragspartner ist zum sofortigen Vertragsrücktritt durch Erklärung an die pbeg mittels eingeschriebenen Briefes berechtigt, wenn diese ihre Vertragspflichten gravierend verletzt und der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung innerhalb von zwei Wochen trotz schriftlicher Nachfristsetzung durch den Vertragspartner an die pbeg nicht nachkommt.
 
5.5 Wird der Vertrag aus welchem Grund auch immer vorzeitig aufgelöst, so hat die pbeg jedenfalls Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
 
5.6 Für den Fall des Rücktritts hat die pbeg bei Verschulden des Vertragspartners die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
 
5.7 Die Leistung gilt spätestens dann als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Vertragspartner sie nicht gegenüber der pbeg innerhalb einer vierwöchigen Frist schriftlich und begründet beanstandet. Dies gilt ebenso für eventuelle Teilleistungen. Eine vorherige mündliche oder schriftliche Abnahme durch den Vertragspartner ist ebenfalls zulässig.
 
6. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
 
6.1 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Leistungserbringung am Erfüllungsort die organisatorischen Rahmenbedingungen für ein produktives Arbeiten durchgehend gegeben sind.
 
6.2 Dies beinhaltet auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von allen für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages relevanten Unterlagen und Informationen, auch im Hinblick auf vorher erfolgte und/oder laufende Beratungen, Planungen etc. Dies gilt auch für alle relevanten Informationen, die erst während der Tätigkeit der pbeg bekannt werden.
 
6.3 Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so verlängern sich für diesen Zeitraum die Ausführungspflichten von pbeg.
 
7. Gewährleistung, Schadenersatz
 
7.1 Die pbeg ist ohne Rücksicht auf Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung selbst zu beheben. Sie wird den Vertragspartner hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist ohne Zustimmung der pbeg nicht zulässig.
 
7.2 Der Anspruch des Vertragspartners auf Gewährleistung erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Konsument iSd KschG ist. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist als vereinbart.
 
7.3 Der Vertragspartner hat, sofern er Unternehmer ist, der pbeg unverzüglich die aufgetretenen Mängel schriftlich bekannt zu geben. Mängelrügen und Beanstandungen sind unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen. Der Vertragspartner hat die beanstandeten Vertragsgegenstände der pbeg nach Verlangen zur Überprüfung zurückzugeben, soweit dies tunlich ist.
 
7.4 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Vertragspartner, sofern er Unternehmer ist, nicht von seiner Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung.
 
7.5 Die Haftung der pbeg für Schäden jeglicher Art – ausgenommen Personenschäden – für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der pbeg beigezogene Dritte zurückgehen. Alle Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung. Für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Für Konsumenten iSd KSchG sind die gesetzlichen Fristen heranzuziehen.
 
7.6 Der Vertragspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der pbeg zurückzuführen ist.
 
7.7 Die Haftung der pbeg wird mit dem vereinbarten Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde, begrenzt.
 
7.8 Sofern die pbeg die vereinbarte Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die pbeg diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
 
7.9 Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter.
 
7.10 Für nicht in der Sphäre der pbeg liegende Umstände, wie insbesondere allfällige Änderungen von Förderungsvoraussetzungen oder sonstige Änderungen der Gesetzeslage, wird keine Haftung übernommen. Die Haftung der pbeg für Fehler der Beratung oder technischen Abwicklung bzw. sonstiger Hilfestellungsleistungen bei der Werbung von Förderungen jeglicher Art wird ausgeschlossen.
 
8. Honorar
 
8.1 Das Honorar der pbeg bemisst sich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der pbeg. Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Honorarordnung der pbeg, welche jederzeit von der pbeg per E-Mail angefordert werden kann, herangezogen.
 
8.2 Die pbeg ist berechtigt in 1-monatigen Abständen Zwischenabrechnungen zu legen wenn die Abwicklung des Auftrages länger als 3 Monate dauert. Die Endabrechnung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung durch die pbeg.
 
8.3 Bei Erbringung der Leistung am Erfüllungsort des Vertragspartners, trägt dieser, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Spesen für Unterbringung, Verpflegung sowie Kosten für die An- und Abreise der am Projekt eingesetzten  Mitarbeiter der pbeg. Die Reisezeit gilt hierbei als Arbeitszeit.
 
8.4 Rechnungen sind mangels anders lautender Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto der pbeg maßgeblich. Davon abweichende Vereinbarungen  von Zahlungskonditionen bedürfen der Schriftlichkeit.
 
8.5 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der pbeg sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen der pbeg stehen,
gerichtlich festgestellt oder von der pbeg anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
 
9. Zahlungsverzug
 
9.1 Ist der Vertragspartner mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, steht der pbeg das Recht zu, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufzuschieben, dies vorbehaltlich der Geltendmachung eines vergrößerten tatsächlichen Verzugsschadens ab Fälligkeit und des Rücktrittsrechtes bei Nichteinhaltung.
 
9.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, der pbeg entstandene Mahn- und Inkassospesen, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros der pbeg dadurch entstehende Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der den Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreitet, zu ersetzen.
 
9.3 Punkt 9.2 ist auf Verbraucher iSd KSchG nur für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges anzuwenden.
 
10. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt
 
10.1 Die pbeg behält das Urheberrecht bezüglich der Ergebnisse aller vertraglicher Leistungen und zum Angebot gehörigen Unterlagen (insb. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen). Sie dürfen vom Vertragspartner nur für eigene betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Veröffentlichung oder die Weitergabe an Dritte bedarf einer schriftlichen Einwilligung der pbeg.
 
10.2 Die pbeg behält sich bis zur Erfüllung alle ihrer aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche das Eigentum an allen dem Vertragspartner übergebenen Ausarbeitungen vor.
 
11. Datenschutz
 
11.1Hinsichtlich des Datenschutzes gilt die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung. Diese ist integrierender Teil der AGB (Beilage A.)
 
11.2 Hinsichtlich der Übermittlung von Mails und Daten in elektronischer Form gilt die Einverständniserklärung zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Diese ist integrierender Teil der AGB (Beilage B.)
 
12. Schlussbestimmungen
 
12.1 Forderungen eines Verbrauchers gegen die pbeg dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
 
12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
 
12.3 Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag mit einem Unternehmer entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz der pbeg sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig. Die pbeg behält sich jedoch das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.